Dezember 2006: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Sonderbetriebseinnahmen: Beim untreuen Gesellschafter

Entgehen einer Personengesellschaft Gewinne, weil ein Mitunternehmer betriebliche Erträge unzulässig auf sein eigenes Konto abgezweigt hat, liegen bei dem Mitunternehmer insoweit Sonderbetriebseinnahmen vor. Im Gegenzug kann dieser Gesellschafter in seiner Sonderbilanz eine Rückstellung wegen der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder durch die geschädigten Gesellschafter bilden. Das ist aber erst ab dem Zeitpunkt möglich, in dem die geschädigten Gesellschafter von der Veruntreuung erstmalig Kenntnis erhalten. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurden Umsatzprovisionen von Lieferanten ohne Wissen der übrigen Mitunternehmer auf ein Privatkonto im Ausland umgeleitet, was später durch die Steuerfahndung entdeckt wurde.

Durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinne einer Personengesellschaft sind grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Die vom Gesellschafter für sich selbst abgezweigten Mehrgewinne erhöhen aber nicht den Gewinn der Gesellschaft. Denn ein Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu aktivieren, wenn sie hierauf verzichtet, der Anspruch bestritten wird oder nicht werthaltig ist. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen der untreue Mitunternehmer das Bestehen des Anspruchs solange wie möglich bestreiten wird.

Hinweis: Somit kommt es in diesen Fällen zu zwei verschiedenen Gewinnauswirkungen. Beim untreuen Beteiligten ergeben sich Sonderbetriebseinnahmen und bei Entdeckung der Tat eine deckungsgleiche Rückstellung. Bei der Gesellschaft selbst wird die Forderung aber erst später aktiviert, wenn sich der Ersatzanspruch als durchsetzbar erweist. Damit kann die veruntreute Betriebseinnahme für die Höhe des Gesamtgewinns erst einmal außen vor bleiben (BFH-Urteil vom 22.6.2006, Az. IV R 56/04).