November 2004: Alle Steuerzahler

Sonderausgaben: Änderung des Bescheids bei "Minuskirchensteuer"

Ist im Jahr einer Kirchensteuer-Erstattung keine Verrechnung mit laufenden Kirchensteuer-Zahlungen möglich, darf die Einkommensteuer des betreffenden Vorjahres geändert werden. Es handelt sich um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung. Mit dieser Aussage bestätigt der Bundesfinanzhof die Steuerzahler-ungünstige Auffassung des Bundesfinanzministeriums (Schreiben vom 11.7.2002, Az. IV C 4 – S 2221 – 191/02, BStBl 2002 I, 667). Ob diese Verwaltungsauffassung Bestand hat, wird jedoch der Bundesfinanzhof in Kürze entscheiden, da ein entsprechendes Verfahren anhängig ist (Az. XI R 68/03). Betroffene Steuerzahler sollten also gegen die Steuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Wie sich das auswirkt, zeigt das folgende Beispiel:
Rechtsanwalt Klein hat 2002 Kirchensteuer in Höhe von 2.000 Euro gezahlt und bei Abgabe der Steuererklärung 2003 als Sonderausgaben abgezogen. 2003 musste er keine Kirchensteuer zahlen, weil er mit seiner Kanzlei Verluste gemacht hat. Er bekam aber 2003 von seiner im Jahr 2002 gezahlten Kirchensteuer 500 Euro zurück. Er hat also 2003 eine "Minuskirchensteuer" von 500 Euro. In diesem Fall darf das Finanzamt die Einkommensteuer 2002 nachträglich ändern.

Hinweis: Die Entscheidung gilt sinngemäß für alle anderen Sonderausgaben (BFH-Beschluss vom 5.5.2004, Az. XI B 27/04).