Juli 2005: Alle Steuerzahler

Sonderausgabe: Hohes Schulgeld für britisches College nicht abzugsfähig

Erhalten Eltern für ihr Kind den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld, können sie 30 Prozent des Entgelts, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes zahlen, als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung zum Ansatz bringen. Der Sonderausgabenabzug wird jedoch nur gewährt, wenn das Kind eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule besucht. Vom Abzug gänzlich ausgenommen ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Schulgeldzahlungen für eine ausländische Schule können Eltern immer dann nicht als Sonderausgabe abziehen, wenn die Aufwendungen für den Besuch einer vergleichbaren inländischen Schule ebenfalls nicht abziehbar wären. Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) lag folgender Fall zu Grunde:

Der Sohn eines Steuerpflichtigen besuchte im Streitjahr 1998 ein britisches College. Das Schulgeld betrug 22.000 Euro pro Jahr. Hinzu kamen Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Das Schulgeld ist von dem BFH als vergleichsweise hoch eingestuft worden. Für den Sonderausgabenabzug ist es erforderlich, dass das Kind eine staatlich genehmigte Schule besucht. Eine solche Genehmigung wird in der Regel nicht erteilt, wenn eine Aussonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Das heißt, wenn die Schule zum Beispiel auf Grund eines hohen Schuldgeldes nicht mehr allgemein zugänglich ist. Dies ist nach Ansicht der Bundesrichter bei einem Schulgeld in Höhe von 22.000 Euro pro Jahr der Fall. Damit liegt auch kein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot vor, da dieselben Aufwendungen für eine inländische Schule auf Grund der Höhe des Schulgeldes ebenfalls nicht absetzbar gewesen wären (BFH-Urteil vom 14.12.2004, Az. XI R 66/03).