Dezember 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Sonderabschreibung bei Wechsel der Abschreibungsart

Beim Kauf neuer beweglicher Wirtschaftsgüter besteht ein Wahlrecht zwischen degressiver oder linearer Abschreibung. Auch ein Wechsel von der zunächst günstigeren degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich. Eine zusätzliche Sonderabschreibung ist aber in der Regel nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut linear abgeschrieben wird (Ausnahme: Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz). Da Sonderabschreibungen aber nicht nur im Jahr der Investition möglich sind, kann es zu folgender Situation kommen:

Der Unternehmer schreibt seine Maschine zunächst zwei Jahre degressiv ab. Ab dem dritten Jahr wechselt er zur linearen Abschreibung. Für den Unternehmer stellt sich die Frage, ob er im dritten Jahr zusätzlich eine Sonderabschreibung vornehmen darf, beispielsweise eine Fördergebietsabschreibung.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist eine Sonderabschreibung nicht möglich, wenn irgendwann degressiv abgeschrieben wurde. Der Bundesfinanzhof hat daran jetzt in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung Zweifel geäußert: Entscheidend sei allein die Abschreibungsmethode im Jahr der Sonderabschreibung. Eine endgültige Entscheidung bleibt aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (BFH-Beschluss vom 23.4.2003, Az. I B 11/03).