Dezember 2004: Alle Steuerzahler

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Änderungen im UStG

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit traten mit Wirkung zum 1.8.2004 folgende Änderungen im Umsatzsteuergesetz in Kraft:

Jeder Unternehmer ist innerhalb von 6 Monaten zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn er eine steuerbare Lieferung oder Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt.

Für steuerbare Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist durch den Unternehmer innerhalb von 6 Monaten ebenfalls zwingend eine Rechnung auszustellen, unabhängig davon, wer Leistungsempfänger ist. Somit besteht die Pflicht zur Rechnungserstellung auch dann, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist oder ein Unternehmer die Leistung privat bezogen hat. Gleichzeitig müssen diese Empfänger entsprechende Rechnungen und Belege 2 Jahre aufbewahren. Ein Hinweis auf diese Aufbewahrungsfrist muss in der Rechnung enthalten sein. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind in diesem Fall nicht nur als Bauleistungen an Grundstücken auszulegen. Reinigungsarbeiten, Planungsleistungen usw. fallen ebenfalls unter diesen Tatbestand.

Erstmals wurden diese verschärften Regelungen unter Androhung von Bußgeldern aufgestellt. Bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsverpflichtung droht ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro. Die unterlassene Rechnungserstellung kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.