September 2009: Freiberufler und Gewerbetreibende

Schuldzinsenabzug: Kurzfristige Einlagen als Gestaltungsmissbrauch

Nach einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz wird der betriebliche Schuldzinsenabzug begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Privat veranlasste Schuldzinsen stellen von Beginn an keine Betriebsausgaben dar und sind daher nicht von der Regelung betroffen. Folgende Grundsätze sind zwingend zu beachten:

  • Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.

  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.

  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.

  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

  • Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Um seine Überentnahmen zu minimieren, führte ein Steuerpflichtiger seinem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende fremd finanzierte Geldmittel zu, die er nach dem Jahreswechsel wieder auf sein privates Girokonto zurücküberwies. Das Finanzgericht Baden-Württemberg betrachtete die Vorgehensweise als Gestaltungsmissbrauch, da sie keinem wirtschaftlichen Zweck diente und lediglich auf eine Steuerminderung abzielte, und lies die kurzfristigen Mittelzuführungen steuerlich unberücksichtigt.

Hinweis: Da Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Ansicht des Finanzgerichts anschließt (FG Baden-Württemberg vom 18.3.2009, Az. 2 K 160/06).