Januar 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Schriftform einer Pensionszusage

Angebot und Annahme einer Pensionszusage sind durch Gesellschafterbeschluss möglich. Dabei können erforderliche Angaben durch schriftliche Nachträge nachgeholt werden. Nach § 6a Absatz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz ist die Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz nur zulässig, wenn die Pensionszusage schriftlich erteilt wurde und eindeutige Angaben zu den in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthält. Zusätzliche Vereinbarungen müssen ebenfalls schriftlich niedergelegt werden. Dabei ist für die Schriftform der Pensionszusage keine besondere Form vorgeschrieben. Es kommt jede schriftliche Fixierung in Betracht, in der der Pensionsanspruch nach Art und Höhe festgelegt ist und die vom Pensionsverpflichteten durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Im Falle eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers gilt dies beispielsweise auch, wenn sich die wesentlichen Inhalte der Pensionszusage lediglich aus einem vom Gesellschafter-Geschäftsführer unterzeichneten Vermerk über ein Telefongespräch ergeben, in dem der Gesellschafter-Geschäftsführer dem steuerlichen Berater der GmbH die Berechnungsgrundlage für die Bildung der Rückstellung mitgeteilt hat (FG Niedersachsen vom 28.2.2002, Az. 6 K 256/99 noch nicht rechtskräftig).