Oktober 2005: Alle Steuerzahler

Schenkungsteuer: Gelegenheitsgeschenke unabhängig vom Vermögen

Eine Geldzuwendung von 40.000 EUR für die Hausrenovierung und die Zuwendung eines Pkws im Wert von 38.000 EUR stellen laut Urteil des Hessischen Finanzgerichts keine üblichen Gelegenheitsgeschenke dar. Das heißt, sie unterliegen grundsätzlich den schenkungsteuerrechtlichen Bestimmungen.

Im vorliegenden Fall lag der Wert zweier Zuwendungen zu Weihnachten in Relation zum Vermögen des Schenkers bei 0,2 Prozent. Ob ein Geschenk üblich ist, bemisst sich aber generell nach den Lebensgewohnheiten der Bevölkerung und nicht nach dem Vermögen des Schenkers. Auch die Art der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem spielte insoweit keine Rolle. Als übliche Gelegenheitsgeschenke gelten danach Aufwendungen, die sowohl vom Anlass her als auch nach Art und Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Zwar ist es nach den heutigen Verhältnissen durchaus üblich, bei Anlässen wie z.B. einem bestandenen Examen auch ein Fahrzeug der unteren oder mittleren Preisklasse zu verschenken. Ein solch besonderer Anlass ist aber das Weihnachtsfest gerade nicht.

Hinweis: Großzügige Zuwendungen werden oft erst beim späteren Erbfall bekannt und dann vom Finanzamt als Vorschenkungen angesetzt, was bei den Betroffenen zu bösem Erwachen führen kann (Hessisches FG, Urteil vom 24.2.2005, Az. 1 K 3480/03).