Februar 2005: Alle Steuerzahler

Scheidungskosten: Nachträgliche Anerkennung in 2000 und 2001 möglich

Hat ein nicht beratener Steuerpflichtiger in den Jahren 2000 und 2001 Scheidungskosten nicht geltend gemacht, weil er diese für nicht abziehbar gehalten und deshalb in der Erklärung auch nicht angegeben hat, kann er selbst für bestandskräftige Einkommensteuerbescheide eine Änderung zu seinen Gunsten erwirken (§ 173 Absatz 1 Nummer 2 Abgabenordnung).

Im Streitfall hatte eine Lehrerin ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellt. Den Einkommensteuerformularen für 2000 und 2001 konnte sie unter der Zeile 116 (Mantelbogen Seite 4) keinen Hinweis auf die richtige steuerliche Behandlung von Scheidungskosten entnehmen. Auch in der dazugehörigen Anleitung war lediglich das Stichwort "Ehescheidungskosten", nicht aber das auch von der Finanzverwaltung verwendete Stichwort "Scheidungskosten" zu finden. Damit traf die Lehrerin kein grobes Verschulden. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg kann einem Steuerpflichtigen kein erheblicher Vorwurf daraus gemacht werden, dass er nicht um die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten weiß. Selbst bei der Annahme grober Fahrlässigkeit müsste der Verwaltung vorgehalten werden, dass sie die Begriffe für Scheidungskosten und Ehescheidungskosten nicht eindeutig verwendet hat (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.9.2004, Az. 14 K 265/03).