August 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Schadenersatzpflicht für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge

Eine Krankenkasse hat das Recht, von einem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH Schadenersatz zu verlangen, wenn Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt wurden. So urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg. In dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt war über das Vermögen einer GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Krankenkasse verlangte daraufhin von dem Geschäftsführer der Gesellschaft Schadenersatz für den Schaden, der der Krankenkasse durch die verspätete Zahlung der Beiträge entstanden war.

In der Urteilsbegründung heißt es, dass es für die Verhinderung des Schadenersatzes nicht ausreicht, wenn der GmbH-Geschäftsführer sich darum bemüht, den Kreditrahmen zu erweitern und zudem versucht, Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu Gunsten der Gesellschaft zu treffen.

Der GmbH-Geschäftsführer haftet für den Schaden, wenn er es unterlässt, die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig anzuweisen. Dabei genügt schon der bedingte Vorsatz, d.h. der Arbeitgeber muss seine Pflicht kennen, dass er verpflichtet ist die Arbeitnehmeranteile abzuführen sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen. Vorsatz heißt hierbei, dass er diese Pflicht nicht erfüllen will beziehungsweise er nimmt dieses Vorgehen wenigstens billigend in Kauf.

Der GmbH-Geschäftsführer hat mit seinem Verhalten gegen das Schutzgesetz verstoßen. Auch konnte er nicht schlüssig darlegen, verantwortungsvoll gehandelt zu haben. Daher ist er gegenüber der Krankenkasse schadenersatzpflichtig (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01).