Mai 2003: Umsatzsteuerzahler

Saunabäderumsätze eines Fitnessstudios

Umsätze aus Saunabädern durch ein Fitnessstudio sind auch dann, wenn dem Kunden der Abschluss eines Kombivertrages angeboten wird, mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 9 Umsatzsteuergesetz zu besteuern. Dies gilt aber nur, wenn der Kunde grundsätzlich wählen kann, welche Angebote er in Anspruch nimmt und organisatorisch eine Aufteilung der Nutzung der einzelnen Bereiche möglich ist.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage eines Fitnessstudios statt. Dieses hatte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 Prozent auf Umsätze aus der Nutzung der Sauna geltend gemacht, die dem Kunden im Rahmen eines Kombivertrages zur Verfügung standen. Neben der Nutzung der Sauna konnten die Kunden im Rahmen dieses Kombivertrages den Fitnessbereich und das Racket-Center nutzen.

Fraglich erschien in diesem Zusammenhang, ob es sich bei den Leistungen (Saunabesuch und Nutzung des Fitnessstudios) um eine "einheitliche Leistung" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. Wird die Einheitlichkeit der Leistung bejaht, kann keine Aufteilung in einzelne Leistungen vorgenommen werden und es würde im oben genannten Sachverhalt der Steuersatz von 16 Prozent auf die Gesamtleistung angewandt.

Allerdings ist das Finanzgericht der Auffassung, dass eine einheitliche Leistung nicht vorliegt. Vielmehr ist im Streitfall ein Bündel von Leistungen anzunehmen, da der Kunde die Angebote des Fitnessstudios auch einzeln buchen konnte und organisatorisch gewährleistet war, dass eine nicht gebuchte Leistung auch nicht genutzt werden konnte. Der Kauf eines Kombi-Abonnements stellt damit wirtschaftlich einen reinen Preisnachlass gegenüber dem Verkauf von Einzel-Abonnements dar (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.9.2002, Az. 2 K 2626/01). Es wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen V R 54/02.