September 2006: Umsatzsteuerzahler

Sale-and-lease-back-Verfahren: Vorsteuerabzug abgelehnt

Beim sale-and-lease-back-Verfahren kauft der künftige Leasingnehmer das Objekt vom Hersteller bzw. Händler, verkauft es an die Leasinggesellschaft und least es dann von dieser (Leasinggeber) zurück. Beide Parteien sind sich in diesen Fällen häufig einig, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Leasingzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt. Damit verbleibt die aus Steuersicht maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht – ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung – durchgängig beim Leasingnehmer.

Denn bei diesem Verfahren handelt es sich häufig um eine bloße Darlehens- bzw. Finanzierungsform, mit der Folge, dass weder die Übertragung noch die Rückübertragung des Eigentums vom Leasinggeber an den Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu behandeln ist. D.h., der Leasingnehmer darf auf den Kaufpreis keine Umsatzsteuer erheben und die Vorsteuer aus dem Leasinggeschäft nicht ansetzen, da er dem Leasinggeber keine Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft hat. Der Leasingnehmer kann allerdings die Rechnung, in der er zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen hat, grundsätzlich berichtigen.

Hinweis: In der Regel kann die Frage nach der umsatzsteuerlichen Einordnung in solchen Fällen aber nur anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung beantwortet werden. Eine Verallgemeinerung dieser Entscheidung verbietet sich somit (BFH-Urteil vom 9.2.2006, Az. V R 22/03).