September 2015: Kapitalanleger

Riester-Zulagen für Beamte: Mittelbare Zulageberechtigung als Rettungsanker

| Beamte erhalten regelmäßig keine Riester-Zulagen, wenn sie es versäumt haben, der Datenübermittlung innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist einzuwilligen. Hier gibt es aber einen Ausweg: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann der Beamte nämlich über seinen Ehepartner mittelbar zulageberechtigt sein. |

Sachverhalt

Eine Beamtin schloss in 2002 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, auf den sie in den Streitjahren 2005 bis 2007 eigene Beiträge einzahlte. Die Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung für die Beitragsjahre hatte sie erst in 2010 erteilt. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) lehnte die Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Streitjahre ab, da die Einwilligung nicht fristgerecht erteilt worden sei.

Unmittelbare Zulageberechtigung scheidet hier aus

Der Bundesfinanzhof entschied zunächst, dass die Beamtin nicht unmittelbar zulageberechtigt ist. Die Zulagebegünstigung von Besoldungsempfängern setzt nämlich eine Einverständniserklärung gegenüber der Besoldungsstelle voraus, dass diese der zentralen Stelle jährlich die für die Gewährung der Zulage erforderlichen Daten mitteilen darf. Diese Einwilligung muss spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Beitragsjahr folgt, erfolgen. Diese Frist wurde im Streitfall jedoch nicht eingehalten.

Mittelbare Zulageberechtigung möglich

Allerdings kann in einem solchen Fall eine mittelbare Zulageberechtigung bestehen. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen der steuerlichen Zusammenveranlagung vor und ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.

Der Bundesfinanzhof verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück, die nun die Frage klären muss, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine mittelbare Zulageberechtigung erfüllt sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178145