Februar 2004: Arbeitgeber

"Reparatur" einer misslungenen Abfindungs-Vereinbarung

Die Steuerbegünstigungen für Abfindungszahlungen sind an enge Voraussetzungen geknüpft. Ein steuerlich misslungener Aufhebungsvertrag kann aber "repariert" werden. Das hat der Bundesfinanzhof in folgendem Fall entschieden:

Ein 53-jähriger Arbeitnehmer schloss im Januar einen Aufhebungsvertrag zum 31. August, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Er vereinbarte mit seinem Arbeitgeber neben einer Einmalzahlung und einer weiteren Sonderzahlung im gleichen Jahr monatliche Übergangsgelder in beträchtlicher Höhe für die nächsten zehn Jahre. Die Übergangsgelder hätten den ermäßigten Steuersatz mangels zusammengeballter Auszahlung im Jahr der Kündigung ausgeschlossen. Wohl deswegen korrigierten die Beteiligten ihre Vereinbarungen noch im August: "An Stelle der bisherigen Auszahlungsweise" bot der Arbeitgeber nunmehr eine kapitalisierte Auszahlung in einem Einmalbetrag an. Der freigesetzte Arbeitnehmer erhielt seine komplette Abfindung im Jahr der Kündigung, die "Zusammenballung" war gesichert.

Der Bundesfinanzhof stimmte dieser Auffassung zu: Mit der Änderungsvereinbarung vom August wurde die Abfindung nicht dem Grunde nach, sondern nur in ihren Auszahlungsmodalitäten geändert. Ausdrücklich positiv bewertete der Bundesfinanzhof dabei, dass die Änderung im August vor der Wirksamkeit der Freisetzung (31. August) erfolgte.

Hinweis: Bei einer "Reparatur" ist darauf zu achten, dass eine Änderung der Abfindungsvereinbarung möglichst vor dem Ausscheiden erfolgt. Zudem sollte die erste Vereinbarung nicht aufgehoben werden (BFH-Urteil vom 14.5.2003, Az. XI R 12/00).