Januar 2004: Abschließende Hinweise

Rentenversicherungspflicht einer Physiotherapeutin

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stellte mit Bescheid und Widerspruchsbescheid die Versicherungspflicht einer selbstständig tätigen Physiotherapeutin in der gesetzlichen Rentenversicherung fest und machte entsprechende Beiträge geltend. Für die Versicherungspflicht berief sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf § 2 Satz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch VI. Danach sind in der Rentenversicherung selbstständige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig. Die Physiotherapeutin hatte Klage erhoben und geltend gemacht, dass sie als Heilmittelerbringerin nicht zum Kreis der versicherungspflichtigen Pflegepersonen gehöre.

Die Revision der Physiotherapeutin wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen. Der Senat hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Danach sind selbstständige Physiotherapeuten, die keinen Arbeitnehmer beschäftigen, jedenfalls dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie wie die Physiotherapeutin überwiegend auf Grund ärztlicher Verordnung behandeln (BSG-Urteil vom 11.11.2003, Az. B 12 RA 2/03 R).