September 2004: Abschließende Hinweise

Rentenversicherungspflicht: Bezieher des Existenzgründerzuschusses

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben nach § 421l Sozialgesetzbuch III Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründerzuschuss. Gleichzeitig bestimmt § 2 Nummer 10 Sozialgesetzbuch VI, dass die Bezieher eines Existenzgründerzuschusses als selbstständig Tätige rentenversicherungspflichtig sind.

Für Existenzgründer mit Zuschüssen zur so genannten "Ich-AG" endete am 31.7.2004 die bisherige Befreiung von der Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weist darauf hin, dass vom 1.8.2004 an als Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung mindestens 78 Euro monatlich zu zahlen sind. Bisher waren Bezieher geringer Einkommen von der Beitragszahlung freigestellt, wenn sie regelmäßig 400 Euro monatlich oder weniger verdient haben. Diese Änderung gilt nicht für geringfügig selbstständig Tätige ohne Existenzgründerzuschuss.