Januar 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Rückstellung für Nachbetreuungsleistungen an Hörgeräten

Verpflichtet sich ein Hörgeräte-Akustiker beim Verkauf einer Hörhilfe für einen bestimmten Zeitraum zur kostenlosen Nachbetreuung des Gerätes und des Hörgeschädigten in technischer und medizinischer Hinsicht, hat er für diese Verpflichtung eine Rückstellung (gemäß § 249 Absatz 1 Handelsgesetzbuch) zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung (für ungewisse Verbindlichkeiten) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entweder das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Das Bestehen der Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wurde in dem entschiedenen Fall durch die Richter des Bundesfinanzhofs als gegeben beurteilt (BFH-Urteil vom 5.6.2002, Az. I R 96/00).