März 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Rückdeckungsversicherungsbeiträge stellen keine vGA dar

Ohne Zufluss eines Vorteils beim Gesellschafter liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, entschied der Bundesfinanzhof. Im Urteilsfall sagte eine GmbH ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pension zu und schloss dafür Rückdeckungsversicherungen ab. Die Pensionszusagen wurden steuerlich nicht anerkannt, so dass die Gewinn mindernden Zuführungen zur Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt wurden. Das Finanzamt wollte auch die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung als verdeckte Gewinnausschüttungen behandeln. Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhofs jedoch nicht. Die Rückdeckungsversicherungen seien auf den Namen und für Rechnung der GmbH abgeschlossen. Sie stünden ihr zu und würden erst dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn die GmbH zu Gunsten der Gesellschafter darüber verfügt. Das wäre der Fall bei einer Abtretung oder Auflösung und Auszahlung der Guthaben an die Gesellschafter. Für die Praxis bedeutet dies, dass nur auf Grund dessen, dass eine Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird, nicht auch automatisch die zur Finanzierung der Pensionszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Die Qualifizierung der Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung ist daher unerheblich (BFH-Urteil vom 7.8.2002, Az. I R 2/02).