Februar 2004: Alle Steuerzahler

Qualifizierungsmaßnahme im Sinne von § 19 Bundessozialhilfegesetz

Für volljährige Kinder bis 27 Jahre gibt es Kindergeld, wenn diese eine Berufsausbildung absolvieren und ihre Einkünfte und Bezüge maximal 7.188 Euro (ab 2004: 7.680 Euro) betragen. Den Begriff der Berufsausbildung hat der Bundesfinanzhof zu Gunsten der Eltern sehr weit gefasst: "…der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind."

Daher kann auch die Teilnahme einer Sozialhilfeempfängerin an einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme im Sinne von § 19 Bundessozialhilfegesetz eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne sein. Die Maßnahme hatte die Ausbildung "Kauffrau für Bürokommunikation" zum Ziel. Die Tochter schloss einen Arbeitsvertrag mit einem Bezirksamt und erhielt eine Vergütung nach BAT. Beschäftigungsstelle war ein Unternehmen des zweiten Arbeitsmarkts. Der Stundenplan wurde bestimmt durch kaufmännische Ausbildungsinhalte und den Umgang mit EDV und neuen Medien. Eingeschlossen war ein Praktikum bei einem Betrieb des ersten Arbeitsmarkts. Inhaltlich unterscheide sich die Maßnahme daher nicht von einem normalen Ausbildungsdienstverhältnis und sei als Berufsausbildung anzuerkennen, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung (BFH-Urteil vom 1.7.2003, Az. VIII R 75/02).