März 2003: Arbeitnehmer

Plastiken und Gemälde für das häusliche Arbeitszimmer

Das Einkommensteuergesetz schließt die steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Ausschmückung eines häuslichen Arbeitszimmers ausdrücklich gemäß § 12 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz aus.

In einem vom Finanzgericht Köln zu beurteilenden Fall wurde deshalb auch die steuermindernde Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzungen auf fünf Plastiken und sechs Gemälde, für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers versagt.

Dagegen wurden die Aufwendungen, die nicht untypisch für beruflich genutzte Räume sind und entsprechend als Gebrauchsgegenstände dienen, ohne Einschränkung anerkannt. Die streitbefangenen Gegenstände in Form von Plastiken und Gemälden wurden jedoch im Urteil eindeutig von den Gebrauchsgegenständen abgegrenzt. Diese Gegenstände dienen ausschließlich der Ausschmückung und sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Bei den Gegenständen handelte es sich nicht um Gebrauchsgegenstände, die für Büros typisch sind. Ihr unmittelbarer Zweck bestand darin, durch ihren Anblick zum Wohlbefinden des Betrachters beizutragen oder bei ihm im weitesten Sinne geistig anregend oder entspannend zu wirken. Dieses Erlebnis ist überwiegend dem persönlichen und privaten Bereich des Betrachters zuzurechnen. Nach § 12 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz sind Kosten der Lebensführung aber nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, selbst wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern (FG Köln, Urteil vom 4.12.02, Az. 10 K 5858/98).