September 2003: Umsatzsteuerzahler

Pflichtangaben auf Rechnung ab 1. Januar 2004

Mit dem Ziel der Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung hat der Rat der Europäischen Union am 20. Dezember 2001 eine Richtlinie zur Harmonisierung der obligatorischen Rechnungsangaben verabschiedet. Die Richtlinie ist spätestens zum 1. Januar 2004 in nationales Recht umzusetzen. Zusätzlich zu dem bereits in § 14 Absatz 1 Nummer 1a Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben müssen ab 1. Januar 2004 folgende Punkte auf einer Rechnung enthalten sein, so dass der Vorsteuerabzug weiterhin in Anspruch genommen werden kann:

  • Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • eine einmalige Nummer,
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers sofern vorhanden,
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers,
  • Datum der Leistung einer Anzahlung, wenn dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
  • der Preis je Einheit ohne Steuer,
  • jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten ist und
  • der anzuwendende Steuersatz oder den Verweis auf die entsprechende Bestimmung der Steuerbefreiung.

Besondere Rechnungsangaben sind darüber hinaus für Differenzgeschäfte, Lieferungen neuer Fahrzeuge und in den innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften vorgesehen.

Praxishinweis: Ab 1. Januar 2004 entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn eine der obligatorischen Rechnungsangaben (siehe oben) fehlt. Daher empfiehlt es sich bereits jetzt entsprechende Abrechnungssysteme daraufhingehend zu überprüfen bzw. diese anpassen zu lassen.