April 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Pensionszusage: Die Gefahr der Überversorgung

Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich anzuerkennen, wenn die Pensionszusagen betrieblich veranlasst sind und neben einer wirksamen Vereinbarung eine klare und im Voraus gegebene schriftliche Zusage existiert, die ernsthaft, erdienbar, finanzierbar und angemessen ist.

Dabei kann die Vorwegnahme künftiger Entwicklungen durch eine Höherbemessung der Versorgung schnell zu einer so genannten Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt vor, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Im Hinblick auf die Schwierigkeit, die letzten Aktivbezüge und die zu erwartenden Sozialversicherungsrenten zu schätzen, stellt der Bundesfinanzhof zur Prüfung einer möglichen Überversorgung auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten tatsächlich erbrachten Leistungen ab.

Eine Überversorgung kann nicht durch eine nachträgliche Erhöhung des Arbeitslohns geändert werden. Eine "Heilungsmöglichkeit" besteht nur, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Auszahlung des erhöhten Gehalts zu Gunsten der betrieblichen Versorgung verzichtet. Eine derartige Umwandlung des zu zahlenden Barlohns in (spätere) Versorgungsleistungen ist steuerlich nachzuvollziehen. Denn den Beteiligten eines Arbeitsverhältnisses steht es frei, sich über die Modalitäten des Arbeitsentgelts und seiner Verwendung zu verständigen. Wird die betriebliche Altersversorgung vollständig oder teilweise aus eigenen Gehaltsbestandteilen des Begünstigten gespeist und aufgebaut, können die Grundsätze für die Annahme einer Überversorgung keine Anwendung finden. Darauf kommt es nicht an, wenn offensichtlich ist, dass mit einer nachträglichen Gehaltsaufbesserung die Bemessungsgrundlage für die Pension künftig aufgebläht werden sollte. Wenn es sich bei den umgewandelten Geldansprüchen nicht um Arbeitslohn, sondern um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, erhält der Begünstigte eine Übermaßrente (BFH-Urteil vom 15.9.2004, Az. I R 62/03; teilweise abweichend noch BFH-Urteil vom 6.5.1995, Az. XI R 87/93, BStBl II 1995, 873).