Oktober 2005: Kapitalanleger

Optionsscheine: Verluste bei wertlosem Verfall abziehbar?

Über den Kauf von Optionsscheinen können Anleger sowohl auf fallende als auch auf steigende Kurse von Aktien, Indices, Währungen oder Rohstoffen spekulieren. Geht die Erwartung dann nicht auf, verfällt das Papier wertlos. Um diesen Verlust steuerlich geltend machen zu können, wird allgemein empfohlen, die Optionsscheine kurz vor ihrer Fälligkeit noch für ein paar Cent über die Börse zu verkaufen. Denn verfallen die Papiere wertlos, akzeptiert die Finanzverwaltung mangels Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft, sondern sieht darin einen nichtsteuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene.

Dieser Verwaltungsauffassung widerspricht nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG). Denn durch eine im Jahre 1999 eingefügte Gesetzesänderung zählen Optionsscheine zu den Termingeschäften. Somit ist nicht die Veräußerung Auslöser für die Besteuerung, sondern die "Beendigung des Rechts". Darunter kann auch der Verfall einer Option zu verstehen sein, so dass der dafür gezahlte Kaufpreis einen Aufwand für den verfallenen Optionsschein darstellt und zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen kann. Im Urteilsfall war diese Sichtweise allerdings irrelevant, da es sich noch um Anschaffungsvorgänge aus dem Jahr 1998 handelte.

Hinweis: Die Finanzverwaltung geht aber weiterhin von nichtsteuerbaren Verlusten aus. Anleger müssen daher die Auffassung des Finanzgerichts auf dem Einspruchswege selbst durchsetzen. Sicherer ist es allerdings auch weiterhin, die nahezu wertlosen Optionsscheine binnen Jahresfrist mit Verlust über die Börse zu verkaufen. Dabei sollte der Verkaufserlös aber mindestens die Transaktionskosten überschreiten, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2005, Az. 4 K 1678/02).