Mai 2003: Alle Steuerzahler

Nichtberücksichtigung ausländischer Verluste

Erzielt ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einer Einkunftsquelle im Ausland negative Einkünfte (z.B. aus der Vermietung einer Auslandsimmobilie oder aus einer im Ausland belegenen Betriebsstätte), dann kann er diese im Inland mit steuerpflichtigen Einkünften nicht oder nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgleichen: Entweder sind die betreffenden negativen Einkünfte ebenso wie positive ausländische Einkünfte auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei oder aber sie sind den Abzugsbeschränkungen des § 2a Einkommensteuergesetz unterworfen.

Gleichermaßen sind negative ausländische Einkünfte nicht im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Es wird seit langem diskutiert, ob diese Ungleichbehandlung negativer inländischer und ausländischer Einkünfte in Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht. Überwiegend wird dies im Schrifttum verneint.

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich in einem Beschluss den Bedenken angeschlossen und deshalb den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung angerufen. Konkret geht es dabei um die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die die Kläger gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz aus der Eigennutzung ihres in Frankreich belegenen Einfamilienhauses erzielten und die im Inland weder in die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage noch in die Steuersatz-Bemessungsgrundlage einbezogen worden waren. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verstößt dies gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungs- sowie Kapitalverkehrsfreiheit. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu inländischen negativen Einkünften sei nicht ersichtlich (BFH-Beschluss vom 13.11.02, AZ. I R 13/02).