Januar 2007: Vermieter

Nicht steuerbar: Entschädigung für Rücktritt vom Grundstückskauf

Tritt ein Erwerber vom Kaufvertrag über ein Grundstück zurück und zahlt er an den Veräußerer dafür eine Entschädigung, braucht dieser die Zahlung nicht als Einkünfte aus sonstigen Leistungen zu versteuern.

Im Urteilsfall hatte sich der Grundstückserwerber vertraglich ein Rücktrittsrecht vom Kauf für den Fall vorbehalten, dass die Grundstücke nicht innerhalb einer bestimmten Frist durch einen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Dafür, dass der Veräußerer bis zu diesem eventuellen Rücktritt das Grundstück nicht anderweitig veräußern kann, verpflichtete sich der Erwerber einen Betrag von 10 Prozent des Kaufpreises als "Reugeld" zu bezahlen.

Die Gewährung eines Rücktrittrechts gegen Zahlung einer Entschädigung als Folge eines nichtsteuerbaren Grundstückskaufvertrags ist ohne wirtschaftlichen Gehalt. Dort sind keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit enthalten. Denn der Veräußerer erstrebt regelmäßig nicht die Zahlung des "Reugeldes", sondern den Verkauf seines Grundstücks. Es liegt kein selbstständiges Rechtsgeschäft mit eigenem Regelungsinhalt vor.

Hinweis: Die Entschädigungszahlung wäre nur dann zu versteuern, wenn das Grundstück innerhalb der Spekulationsfrist (steuerpflichtig) veräußert wird. Ebenfalls steuerpflichtige sonstige Einkünfte liegen bei der entgeltlichen Einräumung eines Vorkaufsrechts vor (BFH-Urteil vom 24.8.2006, Az. IX R 32/04).