April 2003: Abschließende Hinweise

Neuerungen bei beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen

Mit dem "Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 23.12.02 (BGBl. I 2003, S. 4607) sind unter anderem auch die Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung verändert worden. Die wesentlichen Änderungen werden nachstehend stichwortartig angeführt:

  1. Wenn bei Arbeitslosen die Voraussetzungen für eine berufliche Weiterbildung erfüllt sind, erhalten diese vom Arbeitsamt künftig einen Bildungsgutschein. Damit können sie sich die zugelassene Bildungseinrichtung selbst aussuchen.
  2. Haben Arbeitslose bis vor Beginn der Weiterbildung Arbeitslosenhilfe bezogen, erhalten sie für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld in Höhe der vorherigen Arbeitslosenhilfe.
  3. Arbeitslose, die bis zum Beginn der Weiterbildung Arbeitslosengeld bezogen haben, erhalten während der Weiterbildung nur noch Unterhaltsgeld in Höhe von 60 Prozent des letzten pauschalierten Arbeitsentgelts bzw. 67 Prozent des pauschalierten Arbeitsentgelts bei Arbeitslosen mit Kindern. Ein noch vorhandener Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Beginn der Weiterbildungsmaßnahme wird bei Zahlung von Unterhaltsgeld in der Weise verkürzt, dass für zwei Tage Unterhaltsgeldbezug der Anspruch auf Arbeitslosengeld sich um jeweils einen Tag vermindert.

Mit diesen Maßnahmen sollen u.a. die Ausgaben für die berufliche Weiterbildung vermindert werden. Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen erhalten zudem seit dem 1.1.03 kein Anschlussunterhaltsgeld mehr.