Februar 2004: Arbeitgeber

Änderung vertraglicher Nebenabreden

Eine Änderungskündigung zur Anpassung vertraglicher Nebenabreden unterliegt nicht den gleichen strengen Maßstäben wie eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. Danach kann für eine Nebenabrede eine Änderungskündigung ausgesprochen werden, wenn dem Arbeitgeber wegen geänderter Umstände ein Festhalten an der Nebenabrede nicht mehr zugemutet werden kann. Das gilt auch, wenn die Nebenabrede einen gewissen Entgeltbezug aufweist, zum Beispiel bei Vereinbarungen über einen Fahrtkostenzuschuss oder über die Art der Überstundenvergütung (BAG-Urteil vom 27.3.2003, Az. 2 AZR 74/02).

Unser Tipp: Arbeitgeber sollten bei arbeitsvertraglichen Nebenabreden generell ein Widerrufsrecht vereinbaren. Der Widerruf kann dann nach billigem Ermessen erfolgen.