Oktober 2004: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Nachschusspflicht des Kommanditisten: Eindeutige Regelung ist notwendig

Eine von den Vorschriften des Gesellschaftsrechts abweichende Nachschusspflicht des Kommanditisten muss im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt sein. Diese Voraussetzung ist nicht dadurch erfüllt, dass der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse "über Erhöhungen des Kommanditkapitals einschließlich der Aufnahme neuer Gesellschafter mit neuer Einlage" zulässt. Auch bei Sanierungsbedarf der Personengesellschaft besteht im Allgemeinen keine Verpflichtung des Gesellschafters, einem Beschluss zuzustimmen, der eine Nachschusspflicht begründet.

Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München. Der Entscheidung lag die Klage eines Kommanditisten gegen den Gesellschafterbeschluss einer KG zu Grunde. Als Sanierungsmaßnahme zur Stärkung des Eigenkapitals war beschlossen worden, dass die Gesellschafter der KG anstehende Gewinnausschüttungen als Ertragszuschuss an die Gesellschaft abführen sollten.

Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und erklärte den Gesellschafterbeschluss für unwirksam. Da die betreffenden Erstattungsbeträge dem Vermögen der Gesellschafter zuzurechnen seien, bedeute die Beschlussfassung über den zu leistenden "Ertragszuschuss" der Sache nach eine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Diese sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Ihre Einführung hätte wegen des vertragsändernden Charakters eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter bedurft. Ein solcher habe jedoch nicht vorgelegen. Der Gesellschafterbeschluss könne auch nicht unter die genannte Bestimmung aus dem Gesellschaftsvertrag zur Erhöhung des Kommanditkapitals gefasst werden. Die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sähen vor, dass ein Gesellschafter zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage nicht verpflichtet sei. Solle von dieser gesetzlichen Vorschrift abgewichen werden, müsse dies eindeutig geregelt sein. Eine entsprechende Vereinbarung müsse dem Gesellschaftsvertrag in verständlicher und nicht versteckter Weise zu entnehmen sein (OLG München, Urteil vom 16.6.2004, Az. 7 U 5669/03).