August 2006: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Mitunternehmerstellung: Beachtenswertes bei GbR-Gesellschaftern

Voraussetzungen für die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind grundsätzlich Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko und Gewinnerzielungsabsicht. Allerdings ist die Mitunternehmerstellung eines GbR-Gesellschafters nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass er am Gewinn und Verlust des Unternehmens nicht beteiligt ist. Ausgeglichen werden kann das Fehlen dieser Voraussetzung z.B. durch eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, die u.a. durch die Teilnahme an tragenden unternehmerischen Entscheidungen zum Ausdruck kommen kann.

Im Urteilsfall gründeten zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) A und B eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck dieser neu gegründeten Gesellschaft war der Erwerb eines Grundstücks und die Errichtung eines Büro- und Geschäftsgebäudes. Es wurde vereinbart, dass die A-GmbH als Anteil am Gewinn lediglich im Vorfeld festgelegte Zahlungen erhalten sollte. Darüber hinaus war eine Beteiligung am Gewinn der GbR nicht vorgesehen. Am Verlust war die A-GmbH ebenfalls weitestgehend unbeteiligt. Allerdings war sie von der B-GmbH von jeglicher Haftung aus den Verbindlichkeiten der GbR gegenüber Dritten freigestellt worden. Das Finanzamt stellte zunächst die Einkünfte der GbR einheitlich und gesondert fest, hob die Bescheide dann aber wenig später mit der Begründung wieder auf, in diesem Fall liege keine Mitunternehmerschaft vor. Dagegen wehrte sich die betroffene A-GmbH.

Hinweis: Im Streitfall kann eine Mitunternehmerschaft vorliegen. Da hier aber vom Finanzgericht noch nicht ausreichend ermittelt wurde, ob tatsächlich ein gewichtiges mitunternehmerisches Initiativrecht vorgelegen hat, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 25.4.2006, Az. VIII R 74/03).