Juni 2003: Arbeitnehmer

Mittelpunkt der beruflichen Betätigung

Häusliches Arbeitszimmer und Außendienst können nicht gleichermaßen "Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen sein.

Sachverhalt: Der Arbeitnehmer arbeitete für eine Sektkellerei. Er betreute als Verkaufsleiter die Handelsvertreter und Kunden seines Arbeitgebers in Norddeutschland. Bei seinem Arbeitgeber stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Für das Streitjahr machte der Verkaufsleiter Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 6.340 DM geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich 2.400 DM. Es vertrat die Auffassung, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers bildet.

Voraussetzung eines unbeschränkten Abzuges ist, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Diese Voraussetzung ist in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es mangelt an einem Tätigkeitsschwerpunkt. Würde man nun stattdessen eine Vielzahl von Mittelpunkten annehmen, widerspräche dies dem Gesetzeswortlaut. Das Gesetz geht in seiner Formulierung davon aus, dass das häusliche Arbeitszimmer "den" Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bildet, nicht "einen" von mehreren Mittelpunkten.

Zur Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Betätigung von Außendienstmitarbeitern s. BFH vom 13.11.2002 mit dem Aktenzeichen VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02 s. MandantenMail 05/2003 (BFH-Urteil vom 21.2.03, Az. VI R 14/02).