März 2005: Arbeitgeber

Mietzahlung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer: Nicht immer Lohn/Gehalt

Zahlungen des Arbeitgebers für ein in dem Haus des Arbeitnehmers gelegenes Büro sind nicht zwingend als Arbeitslohn einzustufen. Der Bundesfinanzhof stellt in einer aktuellen Entscheidung darauf ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Liegt die Nutzung vorrangig im Interesse des Arbeitnehmers, sind die Zahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zur-Verfügung-Stellen seiner individuellen Arbeitskraft anzusehen und deshalb als Arbeitslohn einzuordnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt. Steht allerdings objektiv nachvollziehbar das betriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund, beruhen die Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung. Der Arbeitnehmer hat hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Hinweis: Kommt man, wie in dem Urteilsfall, zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, sind seine Aufwendungen für das Zimmer in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der an den Arbeitgeber vermietete Raum ist nicht mit einem häuslichen Arbeitszimmers gleichzusetzen. Der Nachweis des betrieblichen Interesses des Arbeitgebers an der Nutzung des Raumes obliegt dem Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 16.9.2004, Az. VI R 25/02).