Februar 2004: Vermieter

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

Ein Mietvertrag mit den Eltern hält dem Fremdvergleich nicht stand, wenn die jeweiligen Wohnbereiche des Steuerpflichtigen und seiner Eltern nicht hinreichend voneinander abgegrenzt sind und wenn der Mietvertrag vorsieht, dass die Küche von den Mietern zu 50 Prozent genutzt wird, so die Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und seinen Eltern. In dem Einfamilienhaus vermietete der Vater an den Sohn drei Räume, ein WC und ein Bad komplett sowie die Diele und die Küche zu 50 Prozent.

Das Finanzgericht kommt in seiner Gesamtbeurteilung zu dem Ergebnis, dass das Mietverhältnis steuerlich nicht anerkannt werden kann, da es einem Fremdvergleich nicht stand hält. Die teils gemeinschaftliche Küchennutzung hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.5.2003, Az. 1 K 228/02).