Januar 2003: Alle Steuerzahler

Möglichkeit der Teilwertabschreibung

Mit einem Urteil zum ertragsteuerlichen Bilanzierungsrecht hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erstmals zu der Frage geäußert, in welchem Umfang (trotz gesetzlichen Verbots der Bildung einer so genannten Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz ab 1997) Teilwertabschreibungen bei halbfertigen Verlustbauten möglich sind.

Dem Streitfall liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Unternehmen des Baugewerbes hinsichtlich unfertiger Bauaufträge zum 31.12.1998 eine (Gewinn mindernde) Rückstellung für "drohende Verluste" in Höhe von rund 2,15 Mio. DM gebildet hatte. Nach Durchführung einer Außenprüfung versagte das Finanzamt dieser handelsrechtlich zulässigen Vorgehensweise die steuerliche Anerkennung, berücksichtigte aber eine (Gewinn mindernde) Teilwertabschreibung im Umfang der bereits eingetretenen Verluste, d.h. nach dem konkreten Baufortschritt im jeweiligen Geschäftsjahr. Das führte dazu, dass für 1998 nur rund 1,5 Mio. DM Gewinn mindernd angesetzt wurden.

Die Klage, mit der das Unternehmen den Gewinn mindernden Ansatz von 2,15 Mio. DM begehrte, ist erfolglos geblieben. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, dass das steuerliche Passivierungsverbot für Drohverluste die Anerkennung von Teilwertabschreibungen nicht ausschließt. Eine Teilwertabschreibung sei jedoch nur entsprechend dem Grad der Baufertigstellung auf den jeweils maßgeblichen 31.12. des jeweiligen Jahres möglich. Im Zusammenhang mit einem Verlustgeschäft könne eine Teilwertabschreibung bei halbfertigen Bauten nur insoweit erfolgen, als sich die Unterdeckung zum Bilanzstichtag bereits realisiert habe. Die weitergehende Einbeziehung künftiger Verluste in die Teilwertabschreibung sei jedoch nicht möglich. Damit folgt das Finanzgericht der Meinung des Bundesfinanzministeriums (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2002, Az. 5 K 1468/01, nicht rechtskräftig).