Juli 2006: Arbeitgeber

Lohnsteuerfrei: Instandsetzungskosten für Arbeitsmittel des Arbeitnehmers

Zum Arbeitslohn gehört jeder vom Arbeitgeber gewährte Vorteil, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der gewährte Vorteil eine Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt.

Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Aufwendungen ersetzt, die überwiegend durch die betrieblichen Belange bedingt und veranlasst sind, kommt es in der Regel zu einer Steuerfreiheit. Daneben ist ebenfalls die Erstattung von Aufwendungen steuerfrei, die der Arbeitsausführung dienen und nicht zur Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Diese Grundsätze sind im Fall eines Orchestermusikers weiter präzisiert worden:

Dieser nutzte für seine Berufstätigkeit eigene Musikinstrumente. Die anfallenden Reparatur- und Instandhaltungskosten wurden vom Arbeitgeber, d.h. vom Theater übernommen. Ist der Arbeitgeber wie im Urteilsfall auf Grund von tarifvertraglichen Regelungen zur Erstattung dieser Aufwendungen verpflichtet, handelt es sich dabei ebenso um steuerfreien Auslagenersatz.

Hinweis: Das Urteil wirkt per Saldo allerdings aufkommensneutral. Denn käme es in Höhe der Erstattung zum Lohnsteuerabzug, wären im Gegenzug Reparatur und Instandhaltung als Werbungskosten abziehbar. Günstiger ist die Einstufung als steuerfreie Erstattung der Aufwendungen dennoch, da dann zusätzlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag genutzt werden kann (BFH-Urteil vom 28.3.2006, Az. VI R 24/03).