Juni 2004: Arbeitnehmer

Lohnnachzahlungen: Arbeitgeber zahlt direkt an das Arbeitsamt

Lohnnachzahlungen werden grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses beim Arbeitnehmer erfasst. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn aber wegen erbrachter Lohnersatzleistungen direkt an das Arbeitsamt, fließt dem Arbeitnehmer kein Lohn zu, so das Finanzgericht Berlin.

Im zu Grunde liegenden Fall wollte das Finanzamt die Zahlung an das Arbeitsamt beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuern und lediglich einen negativen Progressionsvorbehalt in dieser Höhe berücksichtigten. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass der Arbeitnehmer die Zahlungen an das Arbeitsamt nicht versteuern müsse. Er habe daran keine wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt. Das Geld sei ihm daher nicht zugeflossen. Inhaber des Anspruchs sei das Arbeitsamt gewesen, das Lohnersatzleistungen erbracht und den Anspruch durch gesetzlichen Forderungsübergang erworben habe (§ 115 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X). Der Arbeitnehmer sei im Jahr der Zahlung nicht mehr Inhaber der Forderung gewesen.

Hinweis: Endgültig entscheiden muss der Bundesfinanzhof. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen VI R 66/03. In ähnlich gelagerten Fällen sollte daher Einspruch eingelegt werden (FG Berlin, Urteil vom 2.10.2003, Az. 1 K 1499/02).