Mai 2006: Abschließende Hinweise

Lohnfortzahlung: Zu Zweifelsfragen bei Krankheit und Mutterschaft

Zum 1.1.2006 ist das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) in Kraft getreten. Hintergrund für dieses Gesetz ist u.a., dass zum einen Arbeitnehmer bei krankheitsbedingten Arbeitsausfällen bei wenigstens vierwöchiger Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen im Jahr haben. Um in solchen Fällen entlastet zu sein, entrichten Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen vorliegen, Umlagebeiträge, und können im Gegenzug Erstattungsansprüche geltend machen (U1). Zum anderen erhalten Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Mutterschutzfristen (d.h. sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung) ihren Einkommensausfall in voller Höhe ersetzt. Auch für diese Fälle sieht das Gesetz für den Arbeitgeber eine Entlastungsmöglichkeit vor (U2).

Durch das Umlageverfahren U1 erhalten Kleinunternehmen – sofern die Voraussetzungen für die Teilnahme am U1-Verfahren vorliegen – Aufwendungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erstattet. Ab 2006 werden Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten – erstmals auch Angestellte – mit einbezogen. Über das U2-Verfahren erhalten Unternehmen den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet. Hier werden ab 2006 alle Arbeitgeber einbezogen. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen am 13.2.2006 zu zwischenzeitlich aufgetretenen Zweifelsfragen u.a. wie folgt Stellung genommen:

  • Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr

    Diese Personen werden nicht als Arbeitnehmer angesehen, sodass für diese Beschäftigten keine Umlagen an die Lohnfortzahlungskasse abzuführen sind.

  • Ausländische Saisonarbeitskräfte

    Diese Personengruppe hat unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten einen Entgeltfortzahlungsanspruch. Für Arbeitnehmer aus Staaten der EU ergibt sich das unmittelbar aus der EG-Verordnung 1612/68. Deshalb müssen für diese Beschäftigten auch Umlagen an die Lohnfortzahlungskasse abgeführt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich der Personen, deren Arbeitsverhältnis auf nicht mehr als vier Wochen angelegt ist und bei denen daher kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann.

  • ABM-Kräfte

    ABM-Kräfte sind Arbeitnehmer, deren Entgeltfortzahlungsanspruch sich im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz richtet. Sie werden bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt; daher sind auch für sie Umlagebeträge zu entrichten.

  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehört nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

  • Keine Erstattung der Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz

    Nicht erstattungsfähig ist der durch den Arbeitgeber fortgezahlte Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz, da die Verpflichtung zur Fortzahlung nicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern nach dem Altersteilzeitgesetz besteht.

  • Keine Erstattung der auf fiktives Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung

    Erstattungsfähig sind ferner nicht die Arbeitgeberanteile, die auf fortgezahltes fiktives Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung entfallen (Rundschreiben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 21.12.2005; Ergänzendes Rundschreiben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 13.2.2006).