Juli 2004: Arbeitgeber

Lohnfortzahlung: Neue Wartezeit nach Übernahme eines Auszubildenden?

Wird ein Auszubildender im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, entsteht keine neue Wartezeit gemäß § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts müssen die beiden Verhältnisse im Zusammenhang mit § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz als Einheit behandelt werden (BAG-Urteil vom 20.8.2003, Az. 5 AZR 436/02).