Januar 2006: Umsatzsteuerzahler

Leistungszeitpunkt: Noch präzisere Angaben in Rechnungen erforderlich

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anforderungen an eine Rechnung hinsichtlich der benötigten Angaben zum Zeitpunkt der Leistung erweitert:

  • Es ist erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn Rechnungsdatum und Leistungszeitpunkt übereinstimmen oder eine Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Ausreichend ist der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wird. Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich insgesamt die erforderlichen Angaben ergeben. Umfasst dies auch den Lieferschein, muss dieser das Leistungsdatum gesondert enthalten.

  • Bei Beförderung oder Versendung ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Beginn des Transports anzugeben. In allen übrigen Fällen ist die Verschaffung der Verfügungsmacht maßgebend, bei einer sonstigen Leistung der Termin der Fertigstellung. Sofern eine Anzahlung erfolgt, ist die Angabe des Zahlungszeitpunkts nur erforderlich, wenn der Termin feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.

Hinweis: Die strikte Einhaltung wird im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung genau untersucht. Die vorgeschriebenen Angaben in einer Rechnung sind zwingende Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Zum Teil weisen die Oberfinanzdirektionen die Finanzämter ausdrücklich an, die gesetzlichen Vorgaben zur Rechnungserteilung strikt einzuhalten und umzusetzen (BMF, Schreiben vom 26.9.2005, Az. IV A 5 – S 7280 a – 82/05).