Januar 2005: Alle Steuerzahler

Lebensversicherung: Folgen der teilweise steuerschädlichen Verwendung

Die steuerschädliche Verwendung von Lebensversicherungen führt dazu, dass sämtliche Zinserträge aus den Sparanteilen der Versicherungsbeiträge gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz versteuert werden müssen. Das gilt auch, wenn ein durch die Lebensversicherung gesichertes Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet wurde, so der Bundesfinanzhof. Die Zinsen sind dann in vollem Umfang steuerpflichtig. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof das "Alles-oder-nichts"-Prinzip der Finanzverwaltung bestätigt und ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Finanzgerichts Münster gekippt (FG Münster, Urteil vom 14.6.2002, Az. 11 K 1154/01 F).

Im Urteilsfall hatte ein Immobilienbesitzer für Baumaßnahmen ein Darlehen aufgenommen. Zur Besicherung und Tilgung des Darlehens trat er die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung ab. Nach Abschluss der Baumaßnahmen nutzte er das Gebäude teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise vermietete er es an fremde Dritte. Die steuerschädliche Verwendung eines Teils des Darlehens "infizierte" dabei das Gesamtdarlehen (BFH-Urteil vom 13.7.2004, Az. VIII R 48/02).