März 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Körperschaftsteuer-Richtlinien/Handbuch 2004: Wichtige Neuregelungen

Neun Jahre galten die Körperschaftsteuer-Richtlinien (RL) bis diese nun durch eine Neufassung komplett überarbeitet wurden. Die neuen Körperschaftsteuer-RL 2004 werden erstmals Bestandteil eines Körperschaftsteuer-Handbuchs 2004, das in Kürze erscheinen soll. Das Handbuch enthält neben den "ausgedünnten" Körperschaftsteuer-RL ergänzende Hinweise sowie Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum neuen Recht und kann damit als praktische Arbeitshilfe angesehen werden. Hier die praxisrelevantesten Neuerungen in den RL, die vom Veranlagungszeitraum 2004 an gelten (soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt):

  • Festgestellt wird, dass es auch bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen kann. Entscheidend für die Ermittlung sind in diesen Fällen die Einkünfte der Körperschaft, da nicht auf den Unterschiedsbetrag nach Steuerbilanz abgestellt werden kann (R 36 Absatz.1 Satz 2 der Körperschaftsteuer-RL 2004).

  • Die Ermittlung der Angemessenheit des Umfangs der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist mittels einer festgelegten Drei-Stufen-Prüfung durchzuführen:

    1. Stufe: Zu prüfen ist, ob eine der Gehaltskomponenten bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen ist (wie zum Beispiel eine Überstundenvergütung).

    2. Stufe: Die verbleibenden Komponenten sind einzeln nach den für sie geltenden Verwaltungsgrundsätzen zu prüfen.

    3. Stufe: Überschreitet die danach anerkannte Gesamtvergütung die Höchstgrenzen, liegt in der Spitze eine unangemessene Vergütung vor (H 36 IV der Köperschaftsteuer-RL 2004).

  • Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt oder nicht, bedient man sich einer Zwei-Punkte-Prüfung:

    1. Punkt: Die Voraussetzungen des § 6a EStG müssen erfüllt sein. Sind diese nicht erfüllt, ist die Pensionsrückstellung insoweit innerhalb der Steuerbilanz erfolgswirksam aufzulösen.

    2. Punkt: Ist dagegen eine Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz zu passivieren, ist weiter zu prüfen, ob und inwieweit die Pensionsverpflichtung auf einer verdeckten Gewinnausschüttung (Prüfung der Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit und Angemessenheit) beruht (R 38 Satz 2 Körperschaftsteuer-RL 2004).

  • Das neue Schema zur Einkommensermittlung unterscheidet in der neuen Fassung erstmals streng zwischen Steuerpflichtigen, die ausschließlich gewerbliche Einkünfte haben, und den übrigen Steuerpflichtigen. Bei den Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften werden ausgehend von dem Steuerbilanzgewinn über Korrekturen, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, zunächst der steuerliche Gewinn ermittelt. Dieser wird entsprechend den bereits in den Körperschaftsteuer-RL 1995 enthaltenen Grundsätzen zum zu versteuernden Einkommen weiterentwickelt. Für Steuerpflichtige, die nicht nur gewerbliche Einkünfte haben, tritt an die Stelle des zu versteuernden Einkommens die Summe ihrer Einkünfte (bisher zu finden in R 24 Körperschaftsteuer-RL 1995 nunmehr aufgeführt in R 27 Körperschaftsteuer-RL 2004).

  • Die Freibetragsregelung bei der Veräußerung eines Betriebs aus dem Einkommensteuerrecht findet bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens keine Berücksichtigung (R 32 Absatz 1 Nr. 1 Körperschaftsteuer-RL 2004 -Körperschaftsteuer-RL 2004 vom 13.12.2004).