Dezember 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Körperschaftsteuer-Moratorium: Läuft am Jahresende 2005 aus

Die Realisierung von Körperschaftsteuer-Guthaben wurde durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.5.2003 dahin eingeschränkt, dass für Gewinnausschüttungen nach dem 11.4.2003 und vor dem 1.1.2006 die Verrechnungsmöglichkeiten mit Körperschaftsteuer-Guthaben auf 0 EUR begrenzt wurde. Demnach können Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.12.2005 beschlossen werden (unter der Voraussetzung, dass das Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist), wieder Körperschaftsteuer-Minderungsguthaben freisetzen, allerdings unter der Beschränkung auf 1/14 des am 31.12.2005 vorhandenen Körperschaftsteuer-Minderungsguthabens.

Hinweis: Eine Gewinnausschüttung sollte demnach möglichst erst im Jahr 2006 beschlossen und ausbezahlt werden. Dadurch erhält die GmbH – im Rahmen der Höchstgrenze von 1/14 des vorhandenen Minderungsguthabens – 1/6 der beschlossenen und bezahlten ordentlichen Gewinnausschüttung als Körperschaftsteuer-Gutschrift. Ist eine Nutzung des Körperschaftsteuer-Minderungsguthabens noch im Jahr 2005 nötig oder ist im Jahr 2006 die volle Nutzung des vorhandenen Körperschaftsteuer-Minderungsguthabens erforderlich, kann dies nur durch eine Verschmelzung der Kapitalgesellschaft auf ein Personenunternehmen geschehen. Um das Körperschaftsteuer-Minderungsguthaben sofort in voller Höhe liquide zu machen, könnte daher an die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG gedacht werden.