Februar 2006: Alle Steuerzahler

Krankenversicherungsbeiträge: Ist die Abzugsbeschränkung rechtens?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig. Er hat auf Grund dessen das anhängige Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob die maßgebliche Vorschrift im Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern verfassungsmäßig ist, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.

In dem Urteilsfall klagen ein freiberuflicher Rechtsanwalt und seine Ehefrau, Eltern von sechs minderjährigen Kindern. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1997 machten sie für sich und ihre Kinder entrichtete Krankenversicherungsbeträge in Höhe von ca. 33.300 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der gesetzlichen Höchstbetragsregelung nur ca. 10.000 EUR als Sonderausgaben. Die Eltern vertraten daraufhin die Auffassung, dass die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungswidrig sei. Insbesondere Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit müssten im Vergleich zu Arbeitnehmern höhere Beträge für die Existenzsicherung ausgeben, die steuerlich aber nicht berücksichtigt würden. Ein solcher Versicherungsschutz sei mit Beiträgen in Höhe des Sonderausgaben-Höchstbetrags nicht zu erreichen. Außerdem bliebe der erhöhte Aufwand von Steuerpflichtigen mit mehreren Kindern unberücksichtigt.

Hinweis: Das gegenständliche Verfahren betrifft das Streitjahr 1997. Die Fachwelt ist sich zur Zeit allerdings noch uneins darüber, ob und wie sich dieses Verfahren auch auf andere Veranlagungszeiträume auswirkt: Denn obwohl die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen bereits Gegenstand eines Vorläufigkeitsvermerks in den Einkommensteuerbescheiden ist, ist unklar, ob dieses neue beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren ebenfalls davon umfasst wird. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich hierzu noch nicht verbindlich geäußert.

Ebenso könnten Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2005 von diesem Verfahren betroffen sein, da der Abzug der Krankenkassenbeiträge durch das Alterseinkünftegesetz auch weiterhin begrenzt ist und die Kinderanzahl keine Rolle spielt. Solange das BMF den Vorläufigkeitsvermerk aber nicht ausdrücklich auch auf diesen Fall ergänzt, besteht hier ebenfalls keine abschließende Rechtssicherheit.

Betroffen sind alle Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, die wegen der Höchstbeträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Daher kann zum jetzigen Zeitpunkt auch gesetzlich Versicherten nur angeraten werden, die weitere Vorgehensweise entweder (individuell) mit dem eigenen Berater abzuklären oder aber – rein vorsorglich – in allen noch offenen Fällen Einspruch einzulegen. Würde sich nach dem eingelegten Einspruch dann zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass dies "vergeblich" war, würde es lediglich zu einer Zurückweisung des Einspruchs durch das Finanzamt kommen (BFH-Beschluss vom 14.12.2005, Az. X R 20/04).