Juni 2007: Abschließende Hinweise

Kraftfahrzeugsteuer: Pkw-Halter haftet bei unvollständigen Angaben

Beim Autoverkauf müssen der Zulassungsstelle seitens des Verkäufers Name, Anschrift und im Zweifel auch Ausweisnummer des Käufers mitgeteilt werden. Ansonsten liegt keine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige vor und der ursprüngliche Pkw-Halter haftet weiterhin für die Kraftfahrzeugsteuer. Denn seine Steuerpflicht endet erst in dem Zeitpunkt, in dem die Veräußerungsanzeige mit allen erforderlichen Angaben bei der Zulassungsbehörde eingeht.

Die Zulassungsbehörde muss aufgrund der in der Veräußerungsanzeige enthaltenen Angaben in der Lage sein, den Käufer ausfindig zu machen. Ist die Anschrift falsch und kann der Käufer nicht ermittelt werden, ist die Veräußerungsanzeige unwirksam.

Hinweis: Bereits im Kaufvertrag sollte die Ausweisnummer des Erwerbers vermerkt werden. Zusätzlich sollte für die eigenen Unterlagen eine Kopie des Personalausweises des Erwerbers angefertigt werden. Diese Beweisvorsorge gilt in erhöhtem Maße beim Verkauf an einen ausländischen Interessenten (FG Niedersachsen, Urteil vom 22.2.2007, Az. 14 K 315/06).