Oktober 2003: Alle Steuerzahler

Kosten für künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten Frau

Kosten für eine künstliche Befruchtung können bei einer unverheirateten Frau nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht Münster argumentierte, dass eine unverheiratete Frau nicht den besonderen Schutz des Artikels 6 Absatz 1 Grundgesetz für die Ehe genießt. Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gehörten deshalb auch nur bei Eheleuten zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen sowie der Beihilfestellen. Daher sei es konsequent, die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bei einer unverheirateten Frau nicht zuzulassen. Eine verheiratete Frau habe sich mit der Eheschließung für die Geburt von Kindern entschieden und befinde sich dadurch im Unterschied zu einer unverheirateten Frau in einer Zwangslage, wenn der Kinderwunsch nur durch eine künstliche Befruchtung zu erreichen sei – so die Richter (FG Münster, Urteil vom 17.4.2003, Az. 12 K 6611/01E; Revision beim BFH unter Az. BFH III R 30/03).