Januar 2005: Alle Steuerzahler

Kindergeld: Vorlesungsbesuch während eines Urlaubssemesters

Ein Kind, das vom Studium beurlaubt ist, befindet sich nicht in Berufsausbildung, auch wenn es das Studium entgegen den hochschulrechtlichen Bestimmungen während der Beurlaubung weiter betreibt und zum Beispiel Vorlesungen besucht.

Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist, dass Eltern für volljährige Kinder bis 27 Jahre Kindergeld erhalten, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert und seine Einkünfte und Bezüge maximal 7.680 Euro im Kalenderjahr betragen. Für die Berufsausbildung wird vorausgesetzt, dass diese ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Ist dem Kind während der Beurlaubung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt, befindet es sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht in der Ausbildung. Wird dagegen die Berufsausbildung wegen einer Erkrankung oder während des Mutterschutzes vorübergehend unterbrochen und danach regulär wieder fortgesetzt, steht den Eltern weiter Kindergeld zu (BFH-Urteil vom 13.7.2004, Az. VIII R 23/02).