Dezember 2005: Alle Steuerzahler

Kindergeld: Verzicht auf Weihnachtsgeld rettet nicht den Anspruch

Familien mit Kindern können zur Minderung der mit dem Unterhalt und der Erziehung von Kindern einhergehenden finanziellen Belastungen wahlweise Kindergeld beziehen oder den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Welche Leistung in Anspruch genommen wird, entscheiden die Eltern allerdings nicht selber. Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung wird nach dem Prinzip der Günstigkeit bestimmt, was günstiger ist. Rund 95 Prozent der Eltern erhalten in Deutschland das Kindergeld.

Auch für ein volljähriges Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet, können den Eltern Kindergeld oder die Kinderfreibeträge zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser gesetzlich festgelegte Jahresgrenzbetrag gilt sowohl im Kalenderjahr 2005 als auch in 2006.

Zur Erlangung oder Erhaltung des Kindergeldanspruchs ist ein nachträglicher Verzicht auf Teile der dem Kind zustehenden Einkünfte, wie z.B. auf das Weihnachtsgeld, unbeachtlich. Denn in solchen Fällen greift die einkommensteuerrechtliche Missbrauchsabwehrregelung. Der Wegfall des Kindergeldanspruchs kann in solchen Fällen grundsätzlich nur vermieden werden, indem die laufende Ausbildungsvergütung des Kindes von Beginn an in einer Höhe vereinbart wird, die unter Einbeziehung der Sondervergütungen den Grenzbetrag unterschreitet. Dies ist allerdings nur vorteilhaft, wenn die laufende Ausbildungsvergütung den Grenzbetrag von 7.680 EUR nur geringfügig überschreitet.

Hinweis: Droht allgemein ein Überschreiten der Grenze, sollte man sich zur Erhaltung des Kindergeldanspruchs fachkundigen Rat einholen. Zu beachten ist nämlich, dass die Familienkasse regelmäßig die Einkünfte und Bezüge der Kinder für das vergangene Kalenderjahr überprüft. Ergeben sich aus dieser Prüfung Rückforderungsbeträge, werden diese sofort oder zu einem bestimmten Termin fällig gestellt. Im Ausnahmefall und wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann den Eltern eine zinspflichtige Stundung gewährt werden. Wird der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, sind Säumniszuschläge zu erheben.