Februar 2004: Alle Steuerzahler

Kindergeld in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Für volljährige Kinder bis 27 Jahre erhalten Eltern Kindergeld, wenn sich der Nachwuchs in Berufsausbildung befindet und keine höheren Einkünfte und Bezüge als 7.188 Euro (ab 2004: 7.680 Euro) im Jahr hat. Der Anspruch besteht auch während einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zum Beispiel zwischen Schule und Studium.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass dabei nur volle Monate zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 105/01).

Beispiel: Der volljährige Sohn beendet das Gymnasium am 20. Mai. Am 1. Oktober beginnt sein Studium. Unstreitig befand er sich bis Mai in der Ausbildung. Was gilt aber für die Zeit vom 21. Mai bis zum 30. September, der "Übergangszeit" zwischen Schule und Studium. Würde man taggenau rechnen, wäre die Zeit länger als vier Monate. Die Eltern hätten keinen Anspruch auf Kindergeld. Zur Übergangszeit rechnen aber nur volle Monate. Daher zählt der Rest des Monats Mai nicht dazu. Folge: Die Übergangszeit dauert vier Monate. Die Eltern haben auch während der Übergangszeit Anspruch auf Kindergeld.