Mai 2005: Alle Steuerzahler

Kindergeld: Auszahlung an nur einen Berechtigten ist verfassungsgemäß

Das Einkommensteuergesetz regelt, an wen von mehreren Berechtigten das Kindergeld auszuzahlen ist. Danach erhält das Kindergeld derjenige Berechtigte, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Die Haushaltszugehörigkeit setzt voraus, dass neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben auch materielle Kriterien (wie Versorgung und Unterhaltsgewährung) sowie immaterielle Kriterien (wie Fürsorge und Betreuung) erfüllt sein müssen. Dieses Obhutsprinzip ist verfassungsgemäß. Es trägt der Lebenserfahrung Rechnung, dass derjenige am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet ist, der das Kind betreut, erzieht und versorgt.

Dass das Kindergeld an nur einen Berechtigten zu zahlen ist und nicht aufgeteilt werden darf, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Diese Regelung dient dazu, eine Doppel- oder Mehrfachgewährung von Kindergeld zu vermeiden. Außerdem führt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, wenn das Kindergeld an nur einen Berechtigten ausgezahlt wird, denn die Haushaltszugehörigkeit lässt sich im Regelfall leicht feststellen (BFH-Urteil vom 14.12.2004, Az. VIII R 106/03).