August 2005: Alle Steuerzahler

Kinderbetreuungskosten: Ungleichbehandlung von unverheirateten Eltern?

Der Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen zusammenlebenden unverheirateten Eltern und Ehepaaren beim Abzug von Kinderbetreuungskosten in dem Streitjahr 2002 bestand. Gemäß § 33c Einkommensteuergesetz war der Höchstaufwand für externe Betreuungsaufwendungen auf maximal 750 EUR pro Kind und pro Veranlagungsjahr festgelegt, wenn zusammenlebende Elternteile entweder erwerbstätig, behindert oder krank sind oder sich in einer Ausbildung befinden. Bei verheirateten Paaren wurden demgegenüber Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu 1.500 EUR pro Kind Steuer mindernd berücksichtigt. Dem lag folgender Fall zu Grunde:

Der Steuerpflichtige lebte mit der Mutter seiner in 1999 bzw. 2002 geborenen Kinder zusammen. Die Mutter befand sich ganzjährig in Ausbildung (Hochschulstudium) und hatte keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Bei der Veranlagung des Vaters wurde für beide Kinder nur ein Mal der Höchstbetrag von 750 EUR als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Beide Kinder waren nur 7 bzw. 5 Monate betreut worden, so dass die Jahresbeiträge entsprechend zu kürzen waren und im Ergebnis nur ein Jahresbetrag als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurde. Die tatsächlichen Betreuungskosten des Vaters für beide Kinder lagen bei rund 4.400 EUR.

Nach Ansicht der Finanzrichter ist die Anwendung der Höchstbetragsregelung bei den Kinderbetreuungskosten im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Sie führten dazu weiter aus: Es liegt keine Diskriminierung vor, denn im Gegensatz zu miteinander verheirateten Elternteilen hat der hier betroffene Vater neben dem hälftigen Kinderfreibetrag sowie dem hälftigen Kinderbetreuungs-Pauschbetrag einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung eines Haushaltsfreibetrags. Dieser dient ebenfalls der Abdeckung der kindesbedingt höheren Lebenshaltungskosten der Eltern. Hätte die Kindesmutter hier einkommensteuerpflichtige Einkünfte, käme ihr ebenfalls ein ("zweiter") Haushaltsfreibetrag Steuer mindernd zugute. Wenn die zusammenlebenden unverheirateten Eltern die Kinderbetreuungskosten untereinander aufteilen, kann grundsätzlich jeder von ihnen bei seiner Einkommensteuerveranlagung den Höchstbetrag von 750 EUR pro Kind geltend machen. Mit diesen Regelungen wird eine partielle Schlechterstellung von nicht verheirateten Elternteilen im einkommensteuerrechtlichen Gesamtergebnis sogar überkompensiert.

Hinweis: Eltern in gleich gelagerten Fällen, die das Veranlagungsjahr 2002 betreffen, sollten ihre Einkommensteuerbescheide offen halten und sich auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren berufen (FG Berlin, Urteil vom 21.1.2005, Az. 9 K 9238/04, Revision beim BFH, Az. III R 10/05).