März 2006: Alle Steuerzahler

Kinderbetreuungskosten: Neue Förderwege ab 2006?

Im Rahmen des Gesetzesvorhabens zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 18.1.2006 ist von den Regierungsfraktionen am 31.1.2006 ein Kompromiss zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten erarbeitet worden. Diese Regelungen sollen rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten. Der überarbeitete Gesetzesentwurf soll in den Bundestag eingebracht werden. Insofern hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.2.2006 von einer Stellungnahme zu diesen neuen Regelungen abgesehen.

  • Bisherige Rechtslage
    Seit 2002 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihres Nachwuchses, unter 14 Jahren und bei behinderten Kindern bis zum 27. Lebensjahr, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Elternteile erwerbstätig sind, sich in einer Ausbildung befinden, krank oder behindert sind. Zusammen veranlagte Elternteile können z.B. bisher Kosten ab 1.548 EUR und höchstens 1.500 EUR geltend machen. Demnach muss ein Aufwand von 3.048 EUR getätigt werden, um die Höchstförderung zu erreichen. Nicht zusammenlebende Elternteile können z.B. stattdessen jeweils Kosten ab 774 EUR absetzen, höchstens 750 EUR je Kind. Sie müssen 1.524 EUR aufwenden, um die Förderung auszuschöpfen.

  • Planung
    Ab 2006 sollen von erwerbstätigen allein Erziehenden und Doppelverdienern zwei Drittel, d.h. bis zu maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten soll künftig von den Familien für Kinder bis zum 14. Lebensjahr und bei Behinderung bis zum 27. Lebensjahr selbst getragen werden. Die Höchstförderung wird hier also bei Kosten von 6.000 EUR erreicht. Diese Kosten sollen künftig wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. D.h., im Gegensatz zur bisherigen Förderung wirkt sich der Aufwand ab dem ersten Euro aus. Doppelverdiener sollen allerdings daneben nicht auch noch den Abzug für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt geltend machen können, da dies sich gegenseitig ausschließe.

    Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, sollen künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen können. Auch hier sollen zwei Drittel der Kosten und bis zu maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der gesamten Kosten soll von der Familie selbst getragen werden. Diese Kosten sollen dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Alleinverdiener sollen zudem Kinderbetreuungskosten im eigenen Haushalt geltend machen können (Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 18.1.2006; Pressemitteilung vom 31.1.2006, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).